Kann man nur darauf hoffen, dass zukünftige Urteile die Situation wenigstens etwas aufweichen. Oder man versucht die Nutzungspflicht Straße für Straße wegzuklagen und somit Radverkehr auf der Fahrbahn zu ermöglichen.
In EFA2002 und ERA2010 sowie RASt 06) gilt als Richtwert für gemeinsame Geh- und Radwege – abhängig vom Verkehr – eine Mindestbreite von 2.5 bis 4.5m. Ab 240 Personen pro Stunde sind solche Konstrukte zu vermeiden. In 30er-Zonen sind sie generell nicht zulässig.